Vertrags- und Geschäftsbedingungen TITELCO GmbH
§ 1 Leistungsumfang
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Maßgeblich sind die Leistungsbeschreibungen und die nachfolgenden Bedingungen
§ 2 Nutzungsrechte
Die TITECO GmbH, Auftragnehmer, räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten EDV-Anlagen und –geräte ein.
Dieses Recht umfasst die Nutzung dieser Programme ausschließlich durch und für den Auftraggeber. Eine Nutzung dieser Programme für und durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer. Können die für die Nutzung der Programme in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Anlagen wegen Ausfalls oder anderen zwingenden Gründen zeitweise nicht genutzt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Programme vorübergehend auf einer anderen Anlage ( Ausweichanlage ) zu nutzen.
Der Auftragnehmer liefert seine Programme ausschließlich in übersetzter Form ( Maschinen Code ). Die Quellprogramme werden dem Auftragnehmer nicht zur Verfügung gestellt.
Eigentums- und Urheberrechte an den Programmen des Auftragnehmers stehen diesem ausschließlich zu. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung, die Programme nicht für Dritte oder durch Dritte zu nutzen bzw. Nutzen zu lassen zuwiderhandelt, verpflichtet er sich, einen pauschalierten Schadebersatz in
Höhe des 50-fachen Betrages der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Ein über diesem pauschalierten
Schadensersatz hinausgehender konkreter, dem Auftragnehmer entstehender Schaden, bleibt diesem zur Geltendmachung vorbehalten.
§ 3 Vergütung
Für den Fall, dass eine gesonderte Vereinbarung über die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung nicht getroffen wurde, gilt folgendes: Der Auftraggeber hat die Vergütung, ein Drittel bei Vertragsabschluß, ein Drittel bei Anlieferung und Einführung der Programme, und ein Drittel bei Abnahme der Programme zu zahlen. Gegenüber diesen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber mit eigenen Ansprüchen nicht aufrechnen.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so kann der Auftragnehmer die Weiterarbeit und Lieferung von der vollständigen Bezahlung der Gesamtvergütung und deren Zahlungseingang abhängig machen.
§ 4 Liefertermin und Programmeinführung
Der Auftragnehmer liefert die Programme zum vereinbarten Termin in einem einführungsbereiten Zustand auf den vereinbarten Datenträgern. Er führt- wenn in der Leistungsbeschreibung vereinbart- die Programme auf den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten EDV-Anlagen oder –gerät ein und teilt dem Auftraggeber den Abschluß der Einführung mit. Hat der Auftragnehmer Testfälle verwendet, stellt er sie dem Auftraggeber zur Verfügung.
Der Beginn der Einführungsarbeit und der Zeitpunkt zu dem Sie spätestens abgeschlossen werden müssen, sind in der Leistungsbeschreibung festzulegen.
Führt der Auftragnehmer die Einführung durch, ist der Auftraggeber zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet.
Dies beinhaltet insbesondere die Bereithaltung der Anlage und des erforderlichen Personals. Der Auftaggeber ist weiter verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung festgesetzten Einsatzvoraussetzungen ( z. B. Mindestanforderungen an Anlagen, Geräten und Programme, benötigte Speicherkapazität und Prozessorstärke ) bis zum Beginn der Einführungsarbeiten zu schaffen und während der Einführung aufrecht zu erhalten.
Für die Einführung der Programme kann eine Vergütung vereinbart werden.
§ 5 Lieferverzug
Kommt der Auftragnehmer mit den Leistungen gemäß § 4 in Verzug und überschreitet der Verzug 30 Kalendertage, so hat der Auftraggeber eine weitere Frist von 30 Tagen zu setzen. Danach ist er zum Rücktritt vom Vertag über die Lieferung des entsprechenden Programms berechtigt.
Mit dem Rücktritt wird ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Erfolgt kein Rücktritt, so kann im Falle des Verzuges lediglich ein pauschalierter Schadensersatz von monatlich 1/20 der Vergütung für die Programme gefordert werden. Der Schadensersatz ist in seiner Höhe nach insgesamt auf die vereinbarte Vergütung für das Programm beschränkt.
Für einen Lieferverzug, der durch nicht rechtzeitige Anlieferung der Hardware entsteht, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Diese zeitliche Verzögerung berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.
Hat der Auftraggeber mehrere Programme, die nach der in der Leistungsbeschreibung getroffene Vereinbarung zusammenwirken sollen, zu liefern bzw. einzuführen und gerät er mit der Lieferung bzw. Einführung eines oder mehrere dieser Programme in Verzug, so treten die Verzugsfolgen nur für die nicht gelieferten bzw. nicht eingeführten Programme ein. Das Recht des Auftraggebers zum des Auftraggebers zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
§ 6 Abnahme und Funktionsprüfung
Der Auftraggeber ist nach erfolgter Funktionsprüfung unverzüglich zur Abnahme der Programme verpflichtet. Die Abnahme erfolgt im unmittelbaren Anschluß an die Einführung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Einführung. Eine Verlängerung der Frist muß ausdrücklich vereinbart werden.
Die Funktionsprüfung ist erfordlgreich durchgeführt- und verpflichtet den Auftraggeber zur Abnahme-, wenn feststeht, dass die Programme den in den Leistungsbeschreibung festgelegten Spezifikationen entsprechen.
Wurden während der Funktionsprüfung Abweichungen von den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Spezifikationen festgestellt, so können die Programme dennoch abgenommen werden. Die Abweichungen sollen in diesem Fall in der Abnahmeerklärung festgehalten werden.
Hat der Auftraggeber innerhalb der zuvor aufgeführten 2 Wochenfrist eine Abnahme der Programme nicht erklärt, so gilt mit erfolgtem Fristablaufende Abnahme als erklärt.
§ 7 Gewährleistung
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und dem zugehörigem sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können. TITELCO GmbH behebt binnen angemessener Frist kostenlos Programmmängel, die der Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten nach Programmübergabe schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Kann bei der Überprüfung durch TITELCO GmbH der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt die Kosten der Prüfung der Auftraggeber, insbesondere bei fehlerhaften Gebrauch des Programms oder Vorliegen sonstiger von TITELCO GmbH nicht zu vertretender Störungen.
Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Auftraggeber selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass solche Änderungen oder Ereweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
TITELCO GmbH kann Ihrer Verpflichtung zu Mängelbeseitigungen dadurch nachkommen, dass dem Auftraggeber eine neuere Programmversion zur Verfügung gestellt wird.
Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von TITELCO erfolglos oder bietet TITELCO keine fehlerfreie neuere Programmversion an, leben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsrechte geltend, hat dies keinen Einfluß auf weitere zwischen Ihm und TITELCO geschlossene Verträge.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die TITELCO sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, z. B. bei Verlust oder fehlender Verarbeitung von Daten.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird. In diesen Fällen wird der Anspruch auf die Höhe des betroffenen Auftrags begrenzt.
Eine Gewährleistung für Unterstützungsleistungen wird nicht übernommen.
§ 8 Verlängerung der Lieferzeiten
Soweit der Auftragnehmer seine Vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für Ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Vertrags und Lieferzeiten verlängern sich entsprechend. Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen behindert, so hat er dies dem Auftraggeber aufzuzeigen.
§ 9 Programmneuerungen
Hält der Auftragnehmer den Ersatz einer neuen Programmversion aus anderen als den zuvor genannten Gründen für erforderlich, hat der Auftraggeber den Einsatz zuzulassen, soweit ihm hierdurch keine unzumutbaren Ausgaben und keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
Im übrigen gilt § 7.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, an den Programmen Änderungen ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorzunehmen.
§ 10 Programmpflege
Auf Verlangen des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer bei Programmen, für die eine unbefristete Nutzung gegen Zahlung einer einmaligen Überlassungsvergütung vereinbart ist, nach Ablauf der Gewährleistung gegen gesonderte Vergütung die Wartung und Betreuung dieser Programme.
§ 11 Daten und Geheimnisschutz
Der Auftragnehmer wird mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinwirken, dass alle Programme, die von Ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers und Dritter vertraulich zu behandeln. Auch hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen – vor allem gegenüber seinem Personal -, dass fremde Nutzung der überlassenen Programme durch unberechtigte Personen verhindert wird.
§ 12 Gewährleistung bei EDV Anlagen und –Geräten
Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber EDV Anlagen und / oder –Geräte ( Hardware ) veräußert, gelten hinsichtlich der Gewährleistung und Mängelansprüche die Gewährleistungsbestimmungen der einzelnen Hersteller, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die Gewährleistungsansprüche werden vom Auftragnehmer an den Auftraggeber abgetreten.
§ 13 Eigentumsvorbehalte
Die vom Auftragnehmer gelieferten Waren, insbesondere EDV Anlagen, Programme und Dokumentationen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, der Firma TITELCO, bis zur Erfüllung sämtlicher Ihr gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche. Dem Auftragnehmer ist nach vorheriger Anmeldung jederzeit ungehindert der Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu gewähren.
Dem Auftraggeber ist es untersagt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware vorzunehmen. Bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit ist der Auftraggeber verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers zu sichern. Der Auftragnehmer ist zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren berechtigt, wenn der Besteller mit einer Ihm obliegendem Vertragspflicht in Verzug ist, ohne dadurch vom Vertrag zurückzutreten.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort ist – soweit nicht in der Leistungsbeschreibung angegeben – der Firmensitz des Auftragnehmers.
Für Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich Frankfurt am Main als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für die Anwendung des Mahnverfahrens.
§ 15 Schlussbestimmungen
Der Vertrag, sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden sind nur in schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers wirksam. Sollte die eine oder andere Vertragsbestimmung unwirksam sein, so wird damit die Gültigkeit des gesamten Vertrages nicht berührt.